Die Regelungen rund um die Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht sind für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte derzeit ein großes Thema. So muss seit dem 01. Mai 2016 jeder Arzt unabhängig von der Höhe seiner Einnahmen für eine Leistung, die bar bezahlt wird, einen Beleg ausstellen.
Dieser muss enthalten:
- den Namen des Arztes
- eine fortlaufende Rechnungsnummer
- das Datum
- die Art der Leistung oder einen Verweis auf die Honorarnote
- den Betrag der Barzahlung
Eine (elektronische) Kopie davon ist sieben Jahre aufzubewahren.
Betroffen von den neuen Bestimmungen sind Ärzte, deren selbständige Einnahmen 15.000 EUR übersteigen, wovon 7.500 EUR in bar eingenommen werden müssen.
Dazu zählen übrigens auch Zahlungen mit Bankomatkasse oder Kreditkarte. Bei zwei Ordinationsstandorten gleicher Fachrichtung sind die Umsätze für das Überschreiten der Grenze zu addieren.